FASSUNG VOM 20.10.2007
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) Der Ortsverband ist eine Gliederung des Kreisverbandes der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen. Auch die Bezeichnung Stadtverband ist zulässig.
(2) Nach § 10 der Rahmensatzung für Kreisverbände entscheidet der Kreisverband über die Bildung und Auflösung eines Ortsverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen. Im Falle der Auflösung entscheidet der Kreisvorstand, in welcher Gliederung die Mitglieder des Ortsverbandes geführt werden.
§ 2 Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in den durch den Kreisverband beschlossenen Stadt-, Gemeinde- bzw. Stadtbezirksgrenzen ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Solange in einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem Stadtbezirk kein Ortsverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem bestehenden Ortsverband es sich anschließen will. Abs. (3) letzter Satz gilt entsprechend.
(5) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Ortsverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
II. ORTSVERBANDSGRENZE
§ 4 Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit dem vom Kreisverband beschlossenen Gebiet einer Stadt oder Gemeinde bzw. eines Stadtbezirks.
(2) Der Kreisverband kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.
III. ORGANE DES ORTSVERBANDES
§ 6 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortsparteitag
2. der Ortsvorstand
§ 7 Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, vorliegen.
Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(4) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 30 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2).
Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Ortsverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Ortsvorstandes,
4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 3 und Abs. (2),
5. die Wahl der Delegierten
(a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird,
(b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6 ) Nr. 2 und 3 der Rahmensatzung für Kreisverbände, sofern nicht in den Satzungen von Kreisverbänden in kreisfreien Städten andere Regelungen zur Bildung des Kreishauptausschusses vorgeschrieben sind.
6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
(7) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder-hergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungs-punkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 Angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Redeberechtigt sind neben den stimmberechtigten Mitgliedern die Vorsitzenden aller übergeordneten Gliederungen.
Der Parteitag kann jedem Anwesenden zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Rederecht erteilen.
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, oder von einer vom Parteitag zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. Bei Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreis-vorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. (4) gilt entsprechend.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß et-was anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsparteitages sind zu protokollieren.
§ 10 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden,
2. einem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister, sofern der Ortsverband eine Kasse führt, sonst einem weiteren stellvertretenden Vor-sitzenden,
4. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Rats- oder Bezirksvertretungsfraktion oder -gruppe; in Ortsverbänden mit nur einem Ratsmitglied oder Bezirksvertretungsmitglied dieses Mitglied. Diese Regelung gilt nur, sofern das Mitglied dem Vorstand nicht in anderer Eigenschaft angehört.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
(3) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsvorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN
§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung:
1. in Flächenkreisen über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
2. in kreisfreien Städten über die Aufstellung der Liste für die Bezirksvertretungen gem. § 46 a Kommunal-wahlgesetz, sofern der zuständige Kreisparteitag das Recht zur Listenaufstellung dem Ortsverband gem. § 20 Abs. (4) Kreisverbandssatzung übertragen hat.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG § 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreis-verbandes in der jeweils gültigen Fassung sind für den Ortsverband verbindlich anzuwendende Satzungsbestimmungen.
(1) Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes NRW, sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes
Viersen in der jeweils gültigen Fassung, sind für den Stadtverband Kempen verbindlich anzuwendende Satzungsbestimmungen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist
untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung
gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der
monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte
Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen
Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf
Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende
Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:
1. Staffel: bis € 2.600; Mindestbeitrag € 10
2. Staffel: ab € 2.601 bis € 3.600; Mindestbeitrag € 12
3. Staffel: ab € 3.601 bis € 4.600; Mindestbeitrag € 18
4. Staffel: ab € 4.601; Mindestbeitrag € 24
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zu-stimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. (6) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. (6) Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen. Der Antrag ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a.o. Ortsparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt wer-den.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. (4) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für Ortsverbände verbindliche Satzung.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Landeshauptausschusses am 20. Oktober 2007 in Kraft.